Refinanzierung

Jedes Jahr das wichtigste Datum zur Finanzierung der Ausbildung: der 15. Juni

Refinanzierung

Jedes Jahr das wichtigste Datum zur Finanzierung der Ausbildung: der 15. Juni

Die solide und gerechte Finanzierung der Pflegeausbildung ist für alle Ausbildungsverhältnisse durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) verpflichtend geregelt. Seit dem 15. Dezember 2023 werden nach dem neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) auch die Studierenden der Pflegestudiengänge und deren Praxisanleitung finanziert.

Die Finanzierung der Ausbildungsgänge erfolgt über die Ausgleichsfonds, die auf Bundeslandebene verwaltet werden.

Wir haben Ihnen eine Übersicht der zuständigen Stellen der Bundesländer zusammengestellt, die jeweils mit einem Link zur Webseite versehen sind:

Beteiligung der ausbildenden Einrichtungen

Als ausbildende Pflegeeinrichtung sind Sie beim Thema Finanzierung der Pflegeausbildung zweifach beteiligt:

  • Auf der Geberseite, indem Sie sich an der Finanzierung über ein Umlageverfahren einbringen und
  • auf der Nehmerseite, indem Sie die Ausbildungsvergütung abzüglich eines Wertschöpfungsanteils und die ausbildungsbezogenen Kosten einschließlich der Praxisanleitung finanziert bekommen.

Sie ahnen es schon, das Geld fließt nicht einfach auf Ihr Konto, sondern Sie müssen einiges dafür tun. Und wie meistens gibt es auch dafür einen Stichtag, bis zu dem Sie Ihren Meldepflichten nachkommen müssen.

Stichtag ist der 15. Juni und warum Sie diesen auf keinen Fall verpassen sollten, das lesen Sie in diesem Beitrag zur Ausbildungsfinanzierung.

Stellen Sie die Finanzierung Ihrer Pflegeausbildung sicher

Die Grundlage für die solide Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Pflegeausbildung wurde im Pflegeberufegesetz - PflBG im Abschnitt 3 (§§ 26 bis 36) und für die hochschulische Pflegeausbildung im Teil 3, § 39a gelegt. Der Verfahrensweg der Beantragung und Abrechnung der Mittel ist für beide Ausbildungsgänge gültig.

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) in der neuen Fassung vom 12. Dezember 2023 regelt diesen Verfahrensweg.

Grundsätze der Finanzierung der Pflegeausbildung

Nun aber erst einmal zu den Grundsätzen der Finanzierung der Pflegeausbildung laut Pflegeberufegesetz (aktuelle Fassung vom 12. Dezember 2023). Was steht da drin?

  • Um die Ziele einer qualitätsgeleiteten und wohnortnahen Ausbildung zu gewährleisten, die den Fachkräftebedarf sichert und auch wettbewerbsfähig von kleinen und mittleren Einrichtungen wirtschaftlich durchgeführt werden kann, wird auf Ebene der Bundesländer ein Ausgleichsfonds gebildet.
  • Der Ausgleichsfonds wird solidarisch finanziert. Es zahlen stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, das jeweilige Bundesland und die Pflegeversicherungen ein.
  • Zur Verwaltung gibt es in jedem Bundesland eine zuständige Stelle.

Eine Liste mit Links zu den Online-Portalen (Stand Januar 2024) finden Sie oben in der Übersicht.

Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV

Es werden nur die Kosten der praktischen Ausbildung finanziert, die in der Anlage der Verordnung, differenziert nach Pflegeschulen und Trägern der praktischen Ausbildung, aufgeführt werden.

Was erhalten die Träger der praktischen Ausbildung?

Für die Träger der praktischen Ausbildung (TpA) werden folgende Kosten der Pflegeberufeausbildung sowohl für die dreijährige berufliche als auch für die hochschulische Ausbildung finanziert:

  • Ausbildungsvergütung und
  • Kosten der praktischen Ausbildung, einschließlich der Praxisanleitung

Auf der Grundlage der Ausbildungsverhältnisse, die an die im Festsetzungsjahr zuständige Stelle des Bundeslandes gemeldet werden müssen, wird das Ausbildungsbudget für den darauffolgenden Finanzierungszeitraum ermittelt.

Es beinhaltet die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Diese ist mit Geltung des Pflegestudiumstärkungsgesetz jetzt auch für Studierende zu bezahlen.

Für die Ermittlung des Ausbildungsbudgets sind plausible Angaben zur Anzahl der Auszubildenden und zur Höhe der Ausbildungsvergütung zu machen. Die zuständige Stelle prüft die Angaben der TpAs und der Pflegeschule und kann unplausible Angaben zurückweisen.

Es ist zu beachten, dass die Ausbildungsvergütung angemessen sein muss (§ 6 PflAFinV). Ist die Ausbildungsvergütung unangemessen niedrig, wird der TpA aufgefordert, innerhalb eines Monats nachzubessern. Es wird zunächst nur ein vorläufiges Ausbildungsbudget festgesetzt, bis die Angaben korrigiert wurden. Wenn keine Korrektur erfolgt, informiert die zuständige Stelle der Fondsverwaltung die Behörde. Diese kann dann die Geeignetheit der Einrichtung zur Durchführung der Ausbildung nach PflBG überprüfen.

Bei Angabe einer unangemessenen zu hohen Ausbildungsvergütung wird bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets von der zuständigen Stelle nur ein Betrag bis zur Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung berücksichtigt.

Das Budget umfasst auch die Ausbildungskosten, die beim Trägers der praktischen Ausbildung (TpA ) und seinen Kooperationspartnern entstehen. Eine Verteilung dieser Mittel ist also unbedingt in den Kooperationsverträgen zu vereinbaren.

Das Ausbildungsbudget kann als Pauschalbudget (geregelt in § 30 Pflegeberufegesetz) oder Individualbudget (geregelt in § 31 Pflegeberufegesetz) vereinbart werden.

  • Pauschalbudget:   Die Verhandlungspartner auf Landesebene (Behörden, Trägerverbände, Krankenhausgesellschaft, Kranken- und Pflegekassen) legen in einer Vereinbarung Pauschalen zu den Kosten fest. Diese Pauschalen sind alle 2 Jahre anzupassen und werden durch die zuständigen Stellen auf Landesebene veröffentlicht. Die Ausbildungsvergütung ist nicht pauschalierbar.
  • Individualbudget: Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschule, Behörden und Kranken- und Pflegekassen verhandeln die Ausbildungsbudgets. Das Verhandlungsergebnis wird der zuständigen Stelle auf Landesebene mitgeteilt.

Die jeweils aktuell verhandelten Pauschalen finden Sie in der folgender Übersicht.

Übersicht TpA-Pauschalen nach Bundesländern
  stationäre Einrichtung ambulante Pflege Krankenhäuser
Baden-Württemberg 9.993,48* 10.255,19* 10.131,30* 10.396,77* 9.728,48* 9.954,43*
Bayern 9.639,09 9.895,45 9.768,62 10.028,42 9.228,92 9.474,37
Berlin 2024: in Abhängigkeit vom AG Brutto für Praxisanleitungen zwischen 8.063,00 und 10.172,00
Brandenburg 8.900,00
Bremen 9.360,00 9.690,10 9.360,00 9.690,10 9.360,00 9.690,10
Hamburg 9.450,00
Hessen 9.600,00 10.000,00 9.600,00 10.000,00 9.600,00 10.000,00
Mecklenburg-Vorpommern 9.300,00 9.600,00 9.300,00 9.600,00 9.300,00 9.600,00
Niedersachsen 9.298,88 9.615,04 9.525,67 9.849,54 9.497,78 8.739,15
Nordrhein-Westfalen 9.298,88 9.615,04 9.525,67 9.849,54 9.497,78 8.739,15
Rheinland-Pfalz 9.654,33 10.030,85 9.654,33 10.030,85 9.654,33 10.030,85
Saarland 9.597,00 9.962,00 9.597,00 9.962,00 9.597,00 9.962,00
Sachsen 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00
Sachsen-Anhalt 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00
Schleswig-Holstein 9.303,00 9.582,00 9.303,00 9.582,00 9.303,00 9.582,00
Thüringen 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00 9.200,00 9.485,00
alle Angaben in EUR ohne Gewähr/Stand Januar 2024
*in den Pauschalen ist jeweils ein Betrag von 50 EUR enthalten, der nur in diesem Jahr zur Auszahlung kommt
1 bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 61.617 EUR in 2024 und von mehr als 63.502,01 EUR in 2025 erhöhen sich die Pauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung. Link: https://ausbildungsfonds-niedersachsen.de/veroeffentlichungen

Was müssen die Träger der praktischen Ausbildung angeben?

  • Sie teilen der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes die voraussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget mit. Die angenommenen Auszubildendenzahlen werden näher begründet (z. B. durch den gebildeten Durchschnitt der Azubizahlen der letzten Jahre). Alle erforderlichen Angaben werden in der Anlage 2 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV aufgeführt.
  • Ggf. notwendige Differenzierung bei Pauschalbudgets (vgl. § 4 Abs. 2 PlfAFinV) bzw. Höhe des vereinbarten Individualbudgets.
  • Zwei Monate vor der ersten Ausgleichszuweisung muss der TpA die Angaben zu den Ausbildungsverhältnissen aktualisieren. Danach sind alle eingetretenen Änderungen zur Anzahl der Ausbildungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen (z.B. durch Ausbildungsabbrüche).
    • Welche Mitteilungspflichten bestehen zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen?

      Auch zur gerechten Aufteilung der in den Ausgleichsfonds einzuzahlenden Mittel müssen von den Pflegeeinrichtungen Angaben gemacht werden (vgl. § 11 PlfAFinV):

      • Mitteilung der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Einrichtungen teilen zusätzlich mit, welcher Anteil der Vollzeitäquivalente auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfällt.
      • Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mitteilen.
      • Ambulante Einrichtungen müssen zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres nach SGB XI abgerechneten Punkte oder Zeitwerte (nach geltendem Abrechnungssystem des Bundeslandes) angeben.

      Bis wann sind die geforderten Angaben zu leisten?

      Alle Mitteilungspflichten

      • zur Festsetzung von Ausbildungsbudgets und
      • zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen

      sind bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zu erfüllen.

      Festsetzung der Ausbildungsbudgets und Höhe der Ausgleichszuwendung

      Die zuständige Stelle auf Landesebene setzt für jeden Träger der Ausbildung das jeweilige Ausbildungsbudget anteilig je auszubildender Person pro Monat fest. Die Höhe ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des Trägers mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets.

      Budget pro Azubi x Anzahl der Azubis = Höhe der monatlichen Ausgleichszuwendung

      Mitgeteilte Änderungen (z. B. durch Nichtbestehen der Probezeit oder Kündigung) werden im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt.

      Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung gezahlt. Sie sind nach § 34 Pflegeberufegesetz zweckgebunden zu verwenden.

      Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

      Bis zum 30. Juni des Folgejahres des Finanzierungszeitraums legen die Träger der praktischen Ausbildung den zuständigen Stellen nach § 34 Abs. 5 und 6 die Abrechnung vor über

      • die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und
      • die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten.

      Für pauschal gezahlte Anteile wird ein Nachweis der Grundvoraussetzungen (z. B. Anzahl der Ausbildungsverträge im Abrechnungszeitraum) gefordert.

      Auf Anforderung sind der zuständigen Stelle Nachweise für alle Angaben, die zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung nach § 5 der PflFinV gemacht wurden, vorzulegen. Das betrifft insbesondere die Ausbildungsverträge.

      Sind im Abrechnungszeitraum Mehrausgaben aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen angefallen, werden diese bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungsverhältnisse sind unverzüglich an die zuständige Stelle des Landes zurückzuzahlen.

      Leisten Sie Ihren Beitrag zur soliden und fairen Ermittlung der Finanzierungsbasis und gleichzeitig zur Ihrer trägerspezifischen Sicherung der ausbildungsbezogenen Kosten, indem Sie bis zum 15. Juni alle erforderlichen Angaben in Ihrem jeweiligen Landesportal des Ausgleichsfonds vornehmen!

      Hinweis in eigener Sache:

      Alle Ausführungen in diesem Beitrag wurden auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung gemacht und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die ausbildenden Einrichtungen sich unbedingt mit den gesetzlichen Grundlagen und den Verfahrenswegen in ihrem jeweiligen Bundesland vertraut machen müssen.